Anschrift: Entenanger 6
PLZ/Ort: 34117 Kassel-Mitte
Tel: 0561 / 62233 Fax: 0561 / 66398
E-Mail: [email protected]
Umsatzsteuer-ID:DE 204179372
Inhaber:
Thomas Fredrich
Lilienweg 18
34128 Kassel
Webmaster: Sylvia Fredrich
Allgemeine Reisebedingungen Reisebüro
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax
erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden,
Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss
erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die
auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht.
Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb
der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch
auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per
Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise
durch den Veranstalter bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der
Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige
Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage
gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den
Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren
Reisebedingungen. 1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende
dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons
„zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner
Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur
Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die
Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für
Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
2. Vermittelte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den
sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen
(Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern
lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern
grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender
Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen
selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist
ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer
Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer
Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist
ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter
unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und
Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von
Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich
zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende
selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die
erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen
etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht
angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein
auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum,
fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des
Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen
Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen,
soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die
Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist
der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13.
(siehe unten) zurücktreten kann.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden
zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder
vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht
leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung
vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe
unten) verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor,
insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf
eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den
Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies
für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu
erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis,
An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen,
Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen
bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters
nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht
ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und
Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem
Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung –
siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach
Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags
zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und
diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der
vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet.
Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz
angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden
rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln
(Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss
eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie
Ziff. 7. geregelt.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der
Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in
Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn
erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den
konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der
Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu
unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene
Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters
annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des
Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden. 6.3.
Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der
Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht
mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den
Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu
erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig
nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden
und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere
Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder
Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden
Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und
geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden
errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der
Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht
klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung
spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des
Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den
engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern
eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie
innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder
zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit
sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach
Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren
Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach
geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu
erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm
tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf
dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden
sind
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall
bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch
E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem
Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt
des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung
von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm
tatsächlich entstanden sind. 8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden
nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten
entstanden sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der
Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem
Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler.
Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag
zurück oder tritt er die Reise/Stadtrundfahrt/Sonderfahrt nicht an, verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch
eine angemessene Entschädigung bei Busreisen nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den
sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5.
9.3.Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen/Stadtrundfahrten:
- bis 30 Tage vor Reisebeginn 30 %
- ab 29. Tag vor Reisebeginn 40 %
- ab 14. Tag vor Reisebeginn 60 %
- ab 07. Tag vor Reisebeginn 80 %
- bei Nichtantritt 100%
9.4. Dem Reisenden wird
ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht
entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale
sei. 9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe
der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat
insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.
9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu
erfolgen.
9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine
Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer
Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung
der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort
erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S.
dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die
sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des
Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für
ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen,
so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt
pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender
ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder
eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter
Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen
bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach
Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus
einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt
(z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die
Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in
Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
dem entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden –
Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der
Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Tlnahme
für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt
entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise
hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit
sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des
Veranstalters bleiben insofern unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich
hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der
Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.
13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten,
wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene
Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. 13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will
der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der
im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer
von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens
sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48
Stunden – jeweils vor Reisebeginn.
13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis. 13.5. Der Veranstalter ist infolge des
Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die
Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach
dem Rücktritt, zu leisten. 14. Rücktritt
des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er
aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des
Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom
Rücktrittsgrund erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff.
14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis,
ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt,
die Rückerstattung zu leisten.
15.
Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
15.1. Mängelanzeige durch
den Reisenden. Der Reisende hat dem Veranstalter einen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der
schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe
schaffen konnte, kann der Reisende keine Min-derung nach § 651m BGB oder
Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
15.2.
Adressat der Mängelanzeige. Reisemängel sind während der Reise bei
der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des
Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern
eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der
Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen
(E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
15.3.
Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe. Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der
Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des
Abhilfever-langens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe
oben).
Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der
vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst
Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die
Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
Der Veranstalter kann die Abhilfe nur
verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des
Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3
bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über
Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und
seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
15.4.
Minderung. Für die Dauer des Reisemangels mindert
sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird
verwiesen.
15.5.
Kündigung. Wird die Pauschalreise durch den
Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf
einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der
Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne
Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2
und Abs. 3 BGB.
15.6.
Schadensersatz. Der Reisende kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei
Scha-densersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu
leisten.
15.7.
Anrechnung von Entschädigungen. Hat der Reisende
aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf
Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel
gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den
er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach
Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich
der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die
darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
17. Gutscheine
17.1. Gutscheine behalten eine maximale Gültigkeit von 3 Jahren nach Ausstellungsdatum.
18. Verjährung – Geltendmachung
18.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem
Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend
zu machen. Veranstalter gegenüber dem
Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen
Bestimmungen berufen. 16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen)
wird verwiesen. 17. Verjährung –
Geltendmachung
18.2. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem
Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend
zu machen.
18.3. Die Ansprüche des
Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe,
Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag
nach enden sollte.
19. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
19.1. Unser Unternehmen nimmt nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
19.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die
Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.
Reiseveranstalter: Kassel Stadtrundfahrt und Busreisen
Fa. Thomas Fredrich
34128 Kassel
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Gemeinsame Beförderungsbedingungen (11) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder
Betriebsanlagen werden die erforderlichen Reinigungskosten – mindestens
jedoch ein Betrag in Höhe von 150 € – erhoben, es sei denn, der Fahrgast
weist nach, dass Reinigungskosten überhaupt nicht oder in wesentlich
niedrigerer Höhe entstanden sind, weitere Ansprüche bleiben unberührt. § 7 Zahlungsmittel 7. Gutscheine haben eine gesetzliche Gültigkeit von 3 Jahren ab Erwerb, ebenso verfallen erworbene Tickets nach 3 Jahren.
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive,
übel riechende oder ätzende Stoffe, Die in unseren Ausschreibungen angegebenen Preise basieren auf die zur Zeit der Drucklegung geltenden Tarifbestimmungen . Bei Abweichungen bleiben Preisänderungen vorbehalten. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck - und Rechtschreibfehlern bleibt dem Veranstalter überlassen §17 Rücktritt oder Absage 1. Rücktritt durch den Kunden vor Sonderveranstaltung /Stornokosten Der Kunde kann jederzeit von einer Sonderveranstaltung zurücktreten. Der
Rücktritt ist gegenüber xxx unter der in diesen Bedingungen
angegebenen Anschrift zu erklären. xxx hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Ticketpreises einem prozentualen Verhältnis zum Ticketpreis pauschaliert. Sonderveranstaltungen der Stadtrundfahrt Kassel : Telefonische Anmeldungen gelten als verbindliche Buchungen: Der Kunde hat die Möglichkeit vor Fahrantritt, ohne Angaben von Gründen. vom Vertrag zurück zu treten. Für die Bearbeitung erhebt die Stadtrundfahrt Kassel Stornogebühren als Entschädigung.
Bei Abweichungen bleiben Preisänderungen vorbehalten. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck – und Rechtschreibfehlern bleibt dem Veranstalter überlassen Veranstalter: Fa. Thomas FredrichLililenweg 18 34128 Kassel Tel.: 0177/8297535 Warenkorb |